Friedhofsordnung

Für den kirchlichen Friedhof
in Unterhaunstadt / Kirche St. Georg

§ 1 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof in Unterhaunstadt um die St. Georg-Kirche ist Eigentum der Kath. Kirchenstiftung St. Peter und somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des kirchlichen Gesetzbuches (Codex des Kanonischen Rechts Cann. 1240 – 1243).
Er wird gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26. September 2008 und Art. 9 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) vom 1. Januar 2012 für die Kirchenstiftung St. Peter von der Kirchenverwaltung verwaltet.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Unter Grabstätte im Sinne dieser Friedhofsordnung ist jeweils die gesamte Fläche zu verstehen, die der Bestattung einer oder mehrerer Personen dient.
  2. Grabplätze sind die Teilflächen von Grabstätten, in denen Urnen beigesetzt werden können.
  3. Grabanlagen sind auf oder in der Grabstätte befindliche Grabmale (Grabsteine, Kreuze, Metall-, Holz- und sonstige Arbeiten, Lampen, Weihwasserkessel etc.), Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen samt Fundamenten auf Grabstätten.
  4. Das Nutzungsrecht verleiht die Befugnis, eine Grabstätte zum würdigen Andenken an die Bestatteten zu nutzen.

§ 3 Beisetzungen und Ausgrabungen

  1. Der Friedhof steht zur Verfügung für die Beisetzung

    a) der verstorbenen Pfarreiangehörigen
    von St. Georg/Unterhaunstadt sowie St. Peter und
    St. Willibald/Oberhaunstadt,

    b) die Beisetzung von Verstorbenen, denen ein Grabnutzungsrecht nach § 6 Abs. 4 zustand,

    c) anderer Personen; hierfür ist ein schriftlicher Antrag an die Kirchenverwaltung zu stellen. Über den Antrag entscheiden der Vorsitzende der Kirchenverwaltung und der Kirchenpfleger einvernehmlich nach billigem Ermessen.

  2. Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können.

§ 4 Friedhofsplan

Über die Anlage der Grabstätten entscheidet die Kirchenverwaltung, die dazu einen Friedhofsplan anlegen kann.

§ 5 Ruhefrist

Die Ruhefrist von der letzten Bestattung bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt zehn Jahre.

§ 6 Rechte an Grabstätten

  1. Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung.
  2. Es kann nur ein Grabnutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Eine Übertragung des Grabnutzungsrechts auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kirchenverwaltung zulässig.
  3. Ein Grabnutzungsrecht kann erst erworben werden, wenn ein Leichnam in der jeweiligen Grabstätte zu bestatten ist.
  4. Das Grabnutzungsrecht wird beim Ersterwerb auf die Dauer der festgelegten Ruhefrist vergeben. Das Grabnutzungsrecht kann beim Ersterwerb über die Ruhefrist hinaus bis zur Dauer von 25 Jahren erworben werden.
  5. Das Nutzungsrecht wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabstättengebühr verliehen.
  6. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister) in der Grabstätte bestatten zu lassen. Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
  7. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Kirchenverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen, sofern das Nutzungsrecht nicht verlängert wird.
  8. In Urnengräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist höchstens vier Urnen aufgenommen werden.

§ 7 Umschreibung des Grabnutzungsrechtes

  1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Nutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Abkömmling beantragen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Kirchenverwaltung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.
  2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es von dem Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewandt wurde.
  3. Liegt keine rechtsgültige Verfügung vor, wird die Umschreibung auf Antrag in folgender Reihenfolge durch die Kirchenverwaltung vorgenommen:

    a) für den überlebenden Ehegatten,

    b) für die Kinder (auch für die nichtehelichen Kinder eines Nutzungsberechtigten),

    c) für die Adoptiv- und Stiefkinder,

    d) für die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

    e) für die Eltern,

    f) für die vollbürtigen Geschwister,

    g) für die Stiefgeschwister,

    h) für die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben,

    i) für andere Personen, die dem Verstorbenen nahestanden.

    Innerhalb der einzelnen Nachfolgeklassen hat das höhere Alter das Vorrecht.

  4. Ist ein Nutzungsrecht nicht eingetragen, so wird vorbehaltlich eines anderen Nachweises angenommen, dass das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der Absätze 2 und 3 demjenigen zusteht, der den Anspruch erhebt.
  5. Von einem mehrjährigen Grabstättenpflegeverhältnis oder der Einzahlung der Grabgebühren kann kein Übergang des Nutzungsrechtes abgeleitet werden.

§ 8 Verlängerung und Ablauf des Grabnutzungsrechtes

  1. Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte die Verlängerung beantragt. Bei der Belegung einer Grabstätte wird das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist für die neue Belegung verlängert. Nutzungsrechte werden nur um volle Jahre verlängert.
  2. Das Grabnutzungsrecht wird für die Dauer von zehn Jahren verlängert. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht auch für andere Zeiträume, längstens für 25 Jahre erteilt werden.

§ 9 Beschränkung von Grabnutzungsrechten

  1. Das Grabnutzungsrecht kann durch die Kirchenverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann; das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist einer Belegung noch nicht abgelaufen ist. Ein gleichwertiger Ersatz (Grabplatz wie auch Steinmetz- und Gärtnerkosten) ist durch die Kirchenverwaltung auf deren Kosten zu erbringen.
  2. Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden, wenn der Nutzungsberechtigte den Vorschriften über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte trotz Aufforderung und Belehrung über den bevorstehenden Entzug des Rechtes innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Für die Räumung der Grabstätte gilt § 14. Stattdessen kann die Kirchenverwaltung im Einzelfall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

§ 10 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

Auf ein bestehendes Grabnutzungsrecht kann nur mit Einwilligung der Kirchenverwaltung verzichtet werden.

§ 11 Bisherige Nutzungsrechte

Bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bestehende Regelungen des Nutzungsrechtes, die von den Bestimmungen der §§ 6 bis 10 abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.

§ 12 Arten der Grabstätten

Die bestehenden Grabstätten bleiben, auch bei Neubelegung oder Neuvergabe des Nutzungsrechts daran, wie in der bisherigen Anordnung und Größe erhalten.

§ 13 Genehmigung

  1. Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchenverwaltung errichtet oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art, Farbe, Gestaltung und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt und ohne Entschädigung für den Nutzungsberechtigten verwertet oder entsorgt werden.
  2. Die Grabmale müssen sich in die umgebenden Grabstätten und das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und dürfen insbesondere nach Form, Größe, Material, Aussage (Texte) und Farbe nicht verunstaltend oder dem katholischen Glauben widersprechend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie, und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
  3. Die Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung

    a) ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

    b) kann versagt werden, wenn die Grabanlage sich nicht harmonisch in die Gestaltung des Friedhofs und der bereits vorhandenen Grabanlagen einfügt.

  4. Grabanlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Genehmigung der Kirchenverwaltung entfernt werden.

§ 14 Rechte an Grabanlagen

  1. Die Grabanlagen sind Eigentum des Nutzungsberechtigten und von ihm nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Grabstätte auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Grabstätte und erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist (sechs Monate) werden nicht entfernte Grabanlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Kirchenverwaltung entfernt und ohne Entschädigung für den Nutzungsberechtigten verwertet oder entsorgt.
  2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts und Beseitigung der Grabanlagen ist die Grabstätte in ordnungsgemäßem Zustand für eine Neubelegung zurückzugeben. Widrigenfalls kann die Kirchenverwaltung den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Pflichtigen nach erfolgloser Fristsetzung herstellen lassen.

§ 15 Unterhaltung von Grabmalen

  1. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Belegung der Grabstätten sind Grabmale aufzustellen.
  2. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen oder bei Arbeiten an benachbarten Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.
  3. Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils aktuellen Fassung. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmale gehen in die Verfügungsgewalt der Kirchenstiftung über.
  4. Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, insbesondere für solche, die durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
  5. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Verunstaltung oder Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder eine gestellte Frist ohne Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands verstreicht.
  6. Bei Gefahr im Verzug kann die Kirchenverwaltung verkehrsgefährdende Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen, danach entfernen und ohne Entschädigung für den Nutzungsberechtigten verwerten oder entsorgen lassen.

§ 16 Pflege und Herrichten der Grabmale, Abmessungen

  1. Jede Grabstätte ist würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Geschieht dies trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht, so kann die Grabstätte von der Kirchenverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und angesät werden.
  2. Grabeinfriedungen dürfen nicht höher als 20 cm sein. Grabanlagen dürfen insgesamt einschließlich der Einfriedung nicht höher als 100 cm sein. Der allseitige Abstand zu benachbarten Anlagen (Gräbern, Mauern etc.) muss mindestens 60 cm ab Außenkante des Grabes betragen.
  3. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
  4. Verwelkte Blumen, ungepflegte oder abgestorbene Bepflanzungen, verdorrte Kränze und sonstige Abfälle sind umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Gefäße für Blumen und andere Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, dürfen nicht verwendet werden. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  5. Anpflanzungen und sonstige gestalterische Maßnahmen außerhalb der Grabstätten dürfen nur von der Kirchenverwaltung veranlasst werden.
  6. Aschenreste Verstorbener sind mindestens 1,00 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.
  7. Unbeschadet des § 12 haben die Urnengräber folgende Maße:
    Länge: 80 cm Breite: 80 cm Abstand (Abs. 2 Satz 3): 60 cm

§ 17 Besuchszeiten

  1. Der Friedhof ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
    Oktober bis Februar 08:00 bis 17:00 Uhr
    März bis September 08:00 bis 20:00 Uhr
  2. Die Kirchenverwaltung kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Friedhöfe ganz oder zum Teil für den Besuch sperren.

§ 18 Verhalten im Friedhof

  1. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. Die Benutzer haben sich ferner im Friedhof so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Im Friedhof ist insbesondere verboten:

    1. Tiere mitzunehmen, ausgenommen Blindenhunde,
    2. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
    3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, - Hand– und Kinderwagen und Rollstühle sowie Gehhilfen ausgenommen – zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten ausgeführt werden,
    4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
    5. Druckschriften zu verteilen,
    6. gewerbliche Leistungen anzubieten,
    7. das Friedhofsgelände zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    8. Abfälle an anderen Orten anzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
    9. Grabstätten und Grabanlagen unbefugt zu betreten,
    10. unpassende Gefäße auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße, Gartengeräte und Gießkannen zwischen den Gräbern, hinter den Grabmalen oder in Hecken abzulagern,
    11. Gießkannen, die an den Wasserstellen bereitgestellt sind nach deren Benutzung an anderen Standorten abzustellen,
    12. Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen,
    13. Speisen und Getränke zu verzehren,
    14. größere Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen.
  4. Bei Verstoß gegen Abs. 1 bis 3 kann nach vorheriger erfolgloser Abmahnung ein befristetes oder unbefristetes Betretungsverbot durch den Vorsitzenden der Kirchenverwaltung ausgesprochen werden.

§ 19 Gewerbliche Arbeiten im Friedhof

  1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung, diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Anzeige gegenüber der Kirchenverwaltung versagt wird. Die Erlaubnis kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung erneut gegen die Friedhofssatzung verstoßen wird.
  2. Beisetzungen, Ausgrabungen und sonstige gewerbliche Arbeiten im Friedhof dürfen ausschließlich von fachkundigen und zuverlässigen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
  3. Die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten kann untersagt werden,

    a) wenn die Betroffenen trotz Abmahnung wiederholt eine strafbare Handlung oder eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung oder des Friedhofsplans begangen haben,

    b) wenn das persönliche Verhalten der Betroffenen die Untersagung im öffentlichen Inter­esse angezeigt erscheinen lässt.

  4. Gewerbetreibenden ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
  5. Die Arbeitsplätze und sonstigen beanspruchten Flächen sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- oder Pflanzenabraum sowie Bauschutt wird Eigentum der Ausführungsfirmen, ist aus dem Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Vorübergehend entfernte Grabsteine, -platten und -einfassungen dürfen nicht in den Grabfeldern gelagert werden. Grabsteine dürfen nur im Einvernehmen mit dem Grabnutzungsberechtigten oder auf besondere Anordnung der Kirchenverwaltung entfernt werden.
  6. Untersagt ist,

    a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen,

    b) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie nach Schließung des Friedhofes zu verrichten,

    c) Arbeitsgeräte oder Gegenstände aller Art (z. B. Pflanzenkübel, Blumentöpfe) auf oder hinter Nachbargräbern abzustellen,

    d) kleine Gerüste und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage stehenzulassen,

    e) Kies oder Sand sowie Reste von Materialien im Friedhof zu hinterlassen.

  7. Bei Verstößen gegen die in Abs. 3 und 4 genannten Pflichten kann die Kirchenverwaltung das Nötige auf Kosten des Pflichtigen oder seines Auftraggebers vornehmen lassen. Der Pflichtige und sein Auftraggeber haften für die Kosten als Gesamtschuldner.

§ 20 Gebühren

  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt je Grabstätte (Länge 80 cm, Breite 80 cm) 50,- Euro pro Jahr.
  2. Die Grabnutzungsgebühr wird für zehn Jahr im Vorhinein erhoben. Bei jeder weiteren Bestattung ist die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu ergänzen.
  3. Werden Gebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren.
  4. Die Gebühren nach dieser Friedhofsordnung entstehen mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts und sind sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 21 Bekanntmachung

In dieser Friedhofsordnung vorgesehene Bekanntmachungen der Kirchenverwaltung erfolgen durch schriftliche Benachrichtigung der Rechtsinhaber oder durch Anbringen eines Zettels am Grabmal, wenn der Rechtsinhaber nicht bekannt ist.

§ 22 Ersatzvornahme

Wird durch oder aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Friedhofsordnung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Kirchenverwaltung beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige dauerhaft nicht erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist oder Gefahr im Verzug liegt.

§ 23 Haftungsausschluss

Die Kirchenverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte sowie durch Tiere entstehen.

§ 24 Inkrafttreten

Die Friedhofsordnung tritt nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung am Tag der Bekanntmachung im Pastoralblatt des Bistums Eichstätt in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 04.05.2000 von der Kirchenverwaltung St. Peter beschlossene Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in Unterhaunstadt/Kirche St. Georg außer Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand schriftlich festzuhalten. Außerdem erfolgt eine Veröffentlichung durch schriftliche Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten (soweit bekannt).

Beschlossen am 25.11.2014

für die Kirchenverwaltung St. Peter
Franz Katzenbogen, Kirchenpfleger
Robert Schrollinger, Pfarrer