Friedhofsordnung
Für den kirchlichen Friedhof
in Unterhaunstadt / Kirche St. Georg
§ 1 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof in Unterhaunstadt um die St. Georg-Kirche ist Eigentum der
Kath. Kirchenstiftung St. Peter und somit ein kirchlicher Friedhof im
Sinne des kirchlichen Gesetzbuches (Codex des Kanonischen Rechts
Cann. 1240 – 1243).
Er wird gemäß Art. 23 Abs. 1
Satz 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26. September 2008 und
Art. 9 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen
(Erz-)Diözesen (KiStiftO) vom 1. Januar 2012 für die
Kirchenstiftung St. Peter von der Kirchenverwaltung verwaltet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
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Unter Grabstätte im Sinne dieser Friedhofsordnung ist jeweils die
gesamte Fläche zu verstehen, die der Bestattung einer oder
mehrerer Personen dient.
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Grabplätze sind die Teilflächen von Grabstätten, in denen Urnen beigesetzt werden können.
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Grabanlagen sind auf oder in der Grabstätte befindliche Grabmale
(Grabsteine, Kreuze, Metall-, Holz- und sonstige Arbeiten, Lampen,
Weihwasserkessel etc.), Grabeinfassungen und sonstige bauliche
Anlagen samt Fundamenten auf Grabstätten.
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Das Nutzungsrecht verleiht die Befugnis, eine Grabstätte zum
würdigen Andenken an die Bestatteten zu nutzen.
§ 3 Beisetzungen und Ausgrabungen
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Der Friedhof steht zur Verfügung für die Beisetzung
a) der verstorbenen Pfarreiangehörigen
von St. Georg/Unterhaunstadt sowie St. Peter und
St. Willibald/Oberhaunstadt,
b) die Beisetzung von Verstorbenen, denen ein Grabnutzungsrecht nach § 6 Abs. 4 zustand,
c) anderer Personen; hierfür ist ein schriftlicher Antrag an die Kirchenverwaltung zu stellen. Über den Antrag entscheiden der Vorsitzende der Kirchenverwaltung und der Kirchenpfleger einvernehmlich nach billigem Ermessen.
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Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können.
§ 4 Friedhofsplan
Über die Anlage der Grabstätten entscheidet die Kirchenverwaltung, die dazu einen Friedhofsplan anlegen kann.
§ 5 Ruhefrist
Die Ruhefrist von der letzten Bestattung bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt zehn Jahre.
§ 6 Rechte an Grabstätten
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Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung.
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Es kann nur ein Grabnutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser
Friedhofsordnung erworben werden. Eine Übertragung des
Grabnutzungsrechts auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Kirchenverwaltung zulässig.
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Ein Grabnutzungsrecht kann erst erworben werden, wenn ein Leichnam in
der jeweiligen Grabstätte zu bestatten ist.
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Das Grabnutzungsrecht wird beim Ersterwerb auf die Dauer der
festgelegten Ruhefrist vergeben. Das Grabnutzungsrecht kann beim
Ersterwerb über die Ruhefrist hinaus bis zur Dauer von 25
Jahren erworben werden.
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Das Nutzungsrecht wird an einzelne natürliche Personen nach
Entrichtung der Grabstättengebühr verliehen.
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Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, Mitglieder seiner Familie
(Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister) in der Grabstätte
bestatten zu lassen. Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen
bewilligen.
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Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Kirchenverwaltung über
die Grabstätte anderweitig verfügen, sofern das
Nutzungsrecht nicht verlängert wird.
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In Urnengräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist höchstens vier Urnen aufgenommen werden.
§ 7 Umschreibung des Grabnutzungsrechtes
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Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Nutzungsrechtes der
Ehegatte oder ein Abkömmling beantragen, wenn der
Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings
schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die
Kirchenverwaltung kann in besonders begründeten Fällen
Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.
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Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines
Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es von dem
Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung
ausdrücklich zugewandt wurde.
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Liegt keine rechtsgültige Verfügung vor, wird die Umschreibung auf Antrag in folgender
Reihenfolge durch die Kirchenverwaltung vorgenommen:
a) für den überlebenden Ehegatten,
b) für die Kinder (auch für die nichtehelichen Kinder eines Nutzungsberechtigten),
c) für die Adoptiv- und Stiefkinder,
d) für die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) für die Eltern,
f) für die vollbürtigen Geschwister,
g) für die Stiefgeschwister,
h) für die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben,
i) für andere Personen, die dem Verstorbenen nahestanden.
Innerhalb der einzelnen Nachfolgeklassen hat das höhere Alter das Vorrecht.
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Ist ein Nutzungsrecht nicht eingetragen, so wird vorbehaltlich eines anderen Nachweises
angenommen, dass das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der Absätze
2 und 3 demjenigen zusteht, der den Anspruch erhebt.
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Von einem mehrjährigen Grabstättenpflegeverhältnis oder der Einzahlung der
Grabgebühren kann kein Übergang des Nutzungsrechtes abgeleitet werden.
§ 8 Verlängerung und Ablauf des Grabnutzungsrechtes
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Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte die Verlängerung
beantragt. Bei der Belegung einer Grabstätte wird das
Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist für die
neue Belegung verlängert. Nutzungsrechte werden nur um volle
Jahre verlängert.
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Das Grabnutzungsrecht wird für
die Dauer von zehn Jahren verlängert. Auf Antrag kann das
Nutzungsrecht auch für andere Zeiträume, längstens für
25 Jahre erteilt werden.
§ 9 Beschränkung von Grabnutzungsrechten
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Das Grabnutzungsrecht kann durch die Kirchenverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstätte aus
besonderen Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen
werden kann; das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist
erforderlich, falls die Ruhefrist einer Belegung noch nicht
abgelaufen ist. Ein gleichwertiger Ersatz (Grabplatz wie auch
Steinmetz- und Gärtnerkosten) ist durch die Kirchenverwaltung
auf deren Kosten zu erbringen.
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Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden, wenn der Nutzungsberechtigte den Vorschriften über
die Gestaltung und Pflege der Grabstätte trotz Aufforderung und
Belehrung über den bevorstehenden Entzug des Rechtes innerhalb
einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Für die Räumung
der Grabstätte gilt § 14. Stattdessen kann die
Kirchenverwaltung im Einzelfall die Grabstätte auf Kosten des
Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
§ 10 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht
Auf ein bestehendes Grabnutzungsrecht
kann nur mit Einwilligung der Kirchenverwaltung verzichtet werden.
§ 11 Bisherige Nutzungsrechte
Bei Inkrafttreten dieser
Friedhofsordnung bestehende Regelungen des Nutzungsrechtes, die von
den Bestimmungen der §§ 6 bis 10 abweichen, bleiben bis zu
ihrem Ablauf aufrechterhalten.
§ 12 Arten der Grabstätten
Die bestehenden Grabstätten
bleiben, auch bei Neubelegung oder Neuvergabe des Nutzungsrechts
daran, wie in der bisherigen Anordnung und Größe erhalten.
§ 13 Genehmigung
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Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Kirchenverwaltung errichtet oder verändert werden. Hierfür
ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle
Einzelheiten über Werkstoff, Art, Farbe, Gestaltung und Größe
der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind.
Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte
Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach
vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der
Kirchenverwaltung entfernt und ohne Entschädigung für den
Nutzungsberechtigten verwertet oder entsorgt werden.
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Die Grabmale müssen sich in die umgebenden Grabstätten und das
Gesamtbild des Friedhofs einfügen und dürfen insbesondere
nach Form, Größe, Material, Aussage (Texte) und Farbe
nicht verunstaltend oder dem katholischen Glauben widersprechend
wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie, und zwar
innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
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Die Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung
a) ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
b) kann versagt werden, wenn die Grabanlage sich nicht harmonisch in die Gestaltung des Friedhofs
und der bereits vorhandenen Grabanlagen einfügt.
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Grabanlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher
Genehmigung der Kirchenverwaltung entfernt werden.
§ 14 Rechte an Grabanlagen
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Die Grabanlagen sind Eigentum des Nutzungsberechtigten und von ihm nach
Ablauf des Nutzungsrechts an der Grabstätte auf eigene Kosten
zu beseitigen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Grabstätte
und erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist (sechs Monate)
werden nicht entfernte Grabanlagen auf Kosten des
Nutzungsberechtigten von der Kirchenverwaltung entfernt und ohne
Entschädigung für den Nutzungsberechtigten verwertet oder
entsorgt.
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Nach Ablauf des Nutzungsrechts und Beseitigung der Grabanlagen ist die
Grabstätte in ordnungsgemäßem Zustand für eine
Neubelegung zurückzugeben. Widrigenfalls kann die
Kirchenverwaltung den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten
des Pflichtigen nach erfolgloser Fristsetzung herstellen lassen.
§ 15 Unterhaltung von Grabmalen
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Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Belegung der Grabstätten
sind Grabmale aufzustellen.
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Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren
und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch
beim Öffnen oder bei Arbeiten an benachbarten Grabstätten
nicht umstürzen oder sich senken können.
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Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen,
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Grabmale sind Eigentum des
Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit
verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung
und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die
„Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA
Grabmal)“ in der jeweils aktuellen Fassung. Nach Ablauf des
Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht
entfernte Grabmale gehen in die Verfügungsgewalt der
Kirchenstiftung über.
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Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich,
insbesondere für solche, die durch Umfallen des Grabmales oder
Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
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Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der
Verunstaltung oder Zerstörung aufweisen, können nach
vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung
vorzunehmen oder eine gestellte Frist ohne Wiederherstellung eines
verkehrssicheren Zustands verstreicht.
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Bei Gefahr im Verzug kann die Kirchenverwaltung verkehrsgefährdende
Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen, danach
entfernen und ohne Entschädigung für den
Nutzungsberechtigten verwerten oder entsorgen lassen.
§ 16 Pflege und Herrichten der Grabmale, Abmessungen
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Jede Grabstätte ist würdig herzurichten, gärtnerisch
anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Geschieht dies trotz
Aufforderung und Fristsetzung nicht, so kann die Grabstätte von
der Kirchenverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet
und angesät werden.
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Grabeinfriedungen dürfen nicht höher als 20 cm sein. Grabanlagen dürfen
insgesamt einschließlich der Einfriedung nicht höher als
100 cm sein. Der allseitige Abstand zu benachbarten Anlagen
(Gräbern, Mauern etc.) muss mindestens 60 cm ab Außenkante
des Grabes betragen.
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Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu
verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und
Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
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Verwelkte Blumen, ungepflegte oder abgestorbene Bepflanzungen, verdorrte
Kränze und sonstige Abfälle sind umgehend zu entfernen und
ordnungsgemäß zu entsorgen. Gefäße für
Blumen und andere Gegenstände, die der Würde des Friedhofs
nicht entsprechen, dürfen nicht verwendet werden. § 13
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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Anpflanzungen und sonstige gestalterische Maßnahmen außerhalb der
Grabstätten dürfen nur von der Kirchenverwaltung
veranlasst werden.
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Aschenreste Verstorbener sind mindestens 1,00 m unter der Erdoberfläche
beizusetzen.
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Unbeschadet des § 12 haben die Urnengräber folgende Maße:
Länge: 80 cm Breite: 80 cm Abstand (Abs. 2 Satz
3): 60 cm
§ 17 Besuchszeiten
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Der Friedhof ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Oktober bis Februar 08:00 bis 17:00 Uhr
März bis September 08:00 bis 20:00 Uhr
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Die Kirchenverwaltung kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Friedhöfe ganz oder zum Teil für den Besuch sperren.
§ 18 Verhalten im Friedhof
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Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten.
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Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
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Die Benutzer haben sich ferner im Friedhof so zu verhalten, dass kein
anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den
Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Im
Friedhof ist insbesondere verboten:
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Tiere mitzunehmen, ausgenommen Blindenhunde,
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zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
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die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern,
- Hand– und Kinderwagen und Rollstühle sowie Gehhilfen
ausgenommen – zu befahren, soweit nicht eine besondere
Erlaubnis erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten ausgeführt
werden,
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Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
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Druckschriften zu verteilen,
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gewerbliche Leistungen anzubieten,
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das Friedhofsgelände zu verunreinigen oder zu beschädigen,
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Abfälle an anderen Orten anzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
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Grabstätten und Grabanlagen unbefugt zu betreten,
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unpassende Gefäße auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße,
Gartengeräte und Gießkannen zwischen den Gräbern,
hinter den Grabmalen oder in Hecken abzulagern,
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Gießkannen, die an den Wasserstellen bereitgestellt sind nach deren Benutzung an anderen Standorten abzustellen,
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Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen,
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Speisen und Getränke zu verzehren,
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größere Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen.
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Bei Verstoß gegen Abs. 1 bis 3 kann nach vorheriger erfolgloser
Abmahnung ein befristetes oder unbefristetes Betretungsverbot durch
den Vorsitzenden der Kirchenverwaltung ausgesprochen werden.
§ 19 Gewerbliche Arbeiten im Friedhof
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Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden,
bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung, diese gilt als
erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Anzeige gegenüber
der Kirchenverwaltung versagt wird. Die Erlaubnis kann versagt oder
wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße
Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz
Abmahnung erneut gegen die Friedhofssatzung verstoßen wird.
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Beisetzungen, Ausgrabungen und sonstige gewerbliche Arbeiten im Friedhof dürfen
ausschließlich von fachkundigen und zuverlässigen
Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
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Die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten kann
untersagt werden,
a) wenn die Betroffenen trotz Abmahnung wiederholt eine strafbare Handlung oder eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung oder des Friedhofsplans begangen haben,
b) wenn das persönliche Verhalten der Betroffenen die Untersagung im öffentlichen Interesse angezeigt erscheinen lässt.
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Gewerbetreibenden ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
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Die Arbeitsplätze und sonstigen beanspruchten Flächen sind
nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich wieder in
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd-
oder Pflanzenabraum sowie Bauschutt wird Eigentum der
Ausführungsfirmen, ist aus dem Friedhof zu entfernen und
ordnungsgemäß zu entsorgen. Vorübergehend entfernte
Grabsteine, -platten und -einfassungen dürfen nicht in den
Grabfeldern gelagert werden. Grabsteine dürfen nur im
Einvernehmen mit dem Grabnutzungsberechtigten oder auf besondere
Anordnung der Kirchenverwaltung entfernt werden.
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Untersagt ist,
a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen,
b) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie nach Schließung des Friedhofes zu verrichten,
c) Arbeitsgeräte oder Gegenstände aller Art (z. B. Pflanzenkübel, Blumentöpfe) auf oder hinter Nachbargräbern abzustellen,
d) kleine Gerüste und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage stehenzulassen,
e) Kies oder Sand sowie Reste von Materialien im Friedhof zu hinterlassen.
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Bei Verstößen gegen die in Abs. 3 und 4 genannten Pflichten
kann die Kirchenverwaltung das Nötige auf Kosten des
Pflichtigen oder seines Auftraggebers vornehmen lassen. Der
Pflichtige und sein Auftraggeber haften für die Kosten als
Gesamtschuldner.
§ 20 Gebühren
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Die Grabnutzungsgebühr beträgt je Grabstätte (Länge 80 cm, Breite 80 cm) 50,- Euro pro Jahr.
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Die Grabnutzungsgebühr wird für
zehn Jahr im Vorhinein erhoben. Bei jeder weiteren Bestattung ist
die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu ergänzen.
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Werden Gebühren durch Änderung
der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab
dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte
unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren.
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Die Gebühren nach dieser Friedhofsordnung entstehen mit dem Erwerb
des Grabnutzungsrechts und sind sofort nach Zugang der Rechnung zur
Zahlung fällig.
§ 21 Bekanntmachung
In dieser Friedhofsordnung vorgesehene
Bekanntmachungen der Kirchenverwaltung erfolgen durch schriftliche
Benachrichtigung der Rechtsinhaber oder durch Anbringen eines Zettels
am Grabmal, wenn der Rechtsinhaber nicht bekannt ist.
§ 22 Ersatzvornahme
Wird durch oder aufgrund von
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Friedhofsordnung ein
ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger
Androhung und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Frist
anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der
Kirchenverwaltung beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und
einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige dauerhaft
nicht erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des
ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse
geboten ist oder Gefahr im Verzug liegt.
§ 23 Haftungsausschluss
Die Kirchenverwaltung haftet nicht für
Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs,
seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte sowie durch Tiere
entstehen.
§ 24 Inkrafttreten
Die Friedhofsordnung tritt nach
stiftungsaufsichtlicher Genehmigung am Tag der Bekanntmachung im
Pastoralblatt des Bistums Eichstätt in Kraft. Gleichzeitig tritt
die am 04.05.2000 von der Kirchenverwaltung St. Peter beschlossene
Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in
Unterhaunstadt/Kirche St. Georg außer Kraft. Der Tag der
Bekanntmachung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand schriftlich
festzuhalten. Außerdem erfolgt eine Veröffentlichung durch
schriftliche Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten (soweit
bekannt).
Beschlossen am 25.11.2014
für die Kirchenverwaltung St. Peter
Franz Katzenbogen, Kirchenpfleger
Robert Schrollinger, Pfarrer